Sender von RTL Deutschland erwirken wegweisendes Grundsatzurteil zu Weitersenderechten von TV-Programmen

Das Oberlandesgericht München hat am 02.02.2024 ein wegweisendes Grundsatzurteil zu Weitersenderechten für Free-TV-Programme gefällt. Das Urteil bestätigt die diesbezügliche Vertragspraxis der Sender RTL, VOX, ntv, SUPER RTL und RTLZWEI. Die Medienunternehmen lizenzieren ihre DVB-C Kabelweitersenderechte und ihre IPTV- bzw. OTT-Verbreitungsrechte seit jeher unabhängig voneinander.

In seiner Entscheidung, die einen langjährigen Rechtsstreit zwischen den Sendern und einem großen regionalen Telekommunikationsdienstleister beendet, stellt das Gericht insbesondere klar, dass es sich bei der Weitersendung von TV-Programmen in einem geschlossenen IPTV-Netz um einen von der Kabelweitersendung im DVB-C Standard rechtlich getrennt zu betrachtenden Sachverhalt handelt, welcher daher ohne weiteres in einem gesonderten Vertrag und zu abweichenden Bedingungen geregelt werden kann. Der klagende Telekommunikationsdienstleister vertrat die Auffassung, die Weitersendung in geschlossenen IPTV-Netzen stelle eine Form der Kabelweitersendung dar und Sendeunternehmen seien daher verpflichtet, IPTV-Weitersenderechte zu den Konditionen der Kabelweitersendung zu lizenzieren. Dieser Auffassung vermochte der Senat richtigerweise nicht zu folgen. Insbesondere verneinte der Senat eine Pflicht der Sendeunternehmen zum Abschluss eines Vertrags zur IPTV-Weitersendung.

Darüber hinaus bestätigt das Oberlandesgericht in seinem Urteil, dass die Bedingungen, unter denen die Sender von RTL Deutschland ihre Kabelweitersenderechte lizenzieren, unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden sind. Dies betrifft neben der Begrenzung der Lizenz auf die Kabelweitersendung im DVB-C-Standard unter Ausschluss der IPTV- und OTT-Weitersendung auch die von den Sendern aufgerufenen kommerziellen Bedingungen, die Verpflichtung des Kabelnetzbetreibers zur Einspeisung aller lizenzierter RTL-Sender - sofern zumindest einer der RTL-Sender verbreitet wird - und die Verpflichtung des Kabelnetzbetreibers zur unveränderten Weiterleitung der programmbegleitenden Signale, insbesondere der HbbTV-Signalisierungen. Die Revision wurde nicht zugelassen.